Kein wissenschaftlicher Versuch darf einen Menschen ohne freie und informierte Einwilligung einbeziehen.
Leben, Unversehrtheit und körperliche Autonomie
Candeia übt heute keine physische medizinische oder gesundheitliche Hoheitsgewalt aus. Der Verfassungsschutz wirkt als allgemeine Grenze und endet nicht am physischen Körper. Er umfasst körperliche, psychische, moralische und kognitive Unversehrtheit, persönliche Sicherheit, körperliche Autonomie sowie freie und informierte Einwilligung in medizinische oder wissenschaftliche Eingriffe.
Verfassungsvorschlag · Referenztext · nicht verkündetEin Recht ist kein abstraktes Versprechen: Es begrenzt konkrete Entscheidungen.
Die Verfassung verlangt Schutz vor Gewalt, Verfolgung, Zwangsmanipulation und technologischem Missbrauch. Medizinische oder wissenschaftliche Versuche ohne Einwilligung sind absolut verboten. Kann die Person keinen Willen äußern, erfordert dringende therapeutische Versorgung Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Schutzvorkehrungen.
Einwilligung muss tatsächlich vorliegen
Die Einwilligung in medizinische oder wissenschaftliche Eingriffe muss frei und informiert sein und auf angemessener Information über Art, Zweck, Risiken und Alternativen beruhen. Zwang, das Verschweigen wesentlicher Informationen oder die Unfähigkeit, die Entscheidung zu verstehen, beeinträchtigen ihre Wirksamkeit.
Auch kognitive Unversehrtheit zählt
Indem der Verfassungsvorschlag kognitive Unversehrtheit und Zwangsmanipulation einbezieht, erkennt er an, dass Technologie Autonomie auch ohne körperliche Verletzung beeinträchtigen kann. Das steht in Verbindung mit den späteren digitalen Rechten zu neuronalen Daten, automatisierten Systemen und geistiger Autonomie.
Praktische Folgen
Bei einem echten medizinischen Notfall muss die dringende Versorgung zuvor wirksam erteilte Weisungen und den geringstmöglichen Eingriffsgrad beachten.
Technologie, die Zwangsmanipulation oder kognitive Schäden verursacht, bleibt den Grundrechten unterworfen.
Was diese Garantie nicht erlaubt
Körperliche Autonomie schließt nicht jede rechtmäßig vorgesehene gesundheitliche oder therapeutische Maßnahme aus; jeder Eingriff erfordert Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit.
Dringlichkeit darf nicht als Abkürzung für Experimente, Bestrafung oder Umgehung der Einwilligung verwendet werden.