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Art. 51 · freier Journalismus, auch unabhängig und digital

Pressefreiheit und Quellenschutz

Journalismus hängt weder von einer staatlichen Lizenz noch von der Zugehörigkeit zu einer großen Organisation ab. Der Verfassungsvorschlag schützt unabhängige und digitale Presse- und Redaktionstätigkeit und räumt der Vertraulichkeit von Quellen.

Verfassungsvorschlag · Referenztext · nicht verkündet
Art. 51 Art. 65
Kurz gesagt

Ein Recht ist kein abstraktes Versprechen: Es begrenzt konkrete Entscheidungen.

Die zwangsweise Offenlegung einer Quelle darf nur ausnahmsweise gerichtlich angeordnet werden, wenn die Information zur Abwehr eines konkret festgestellten schweren Schadens unerlässlich ist, keine zumutbare Alternative besteht und das geschützte Interesse den Schaden für Pressefreiheit und öffentlichen Informationsfluss überwiegt.

Eine Quelle ist keine Abkürzung für Ermittlungen

Kritik an der Regierung, die Meldung von Unregelmäßigkeiten oder die Veröffentlichung lediglich peinlicher Informationen rechtfertigen keinen Bruch des Quellenschutzes. Der Staat muss eine konkrete und außergewöhnliche Notwendigkeit nachweisen.

Presse und Hinweisgabe im öffentlichen Interesse hängen zusammen

Art. 65 schützt Hinweisgeber und erlaubt in Situationen wie unmittelbar drohender Gefahr, Vergeltungs- oder Beweisvernichtungsrisiko, Vereinnahmung des zuständigen Kanals oder Ausbleiben wirksamer Maßnahmen eine Offenlegung gegenüber Öffentlichkeit oder Presse.

Was das für Sie bedeutet

Praktische Folgen

01

Unabhängige und digitale journalistische Tätigkeit genießt denselben grundlegenden Verfassungsschutz.

02

Eine Anordnung zur Offenlegung einer Quelle muss gerichtlicher Kontrolle und einer strengen Unerlässlichkeitsprüfung unterliegen.

03

Der Staat darf kein Informationsmonopol über öffentliche Informationen aufrechterhalten.

Grenzen und institutionelle Redlichkeit

Was diese Garantie nicht erlaubt

Quellenschutz ist nicht absolut, wenn eine außergewöhnliche verfassungsrechtliche Notwendigkeit nachgewiesen ist.

Pressefreiheit immunisiert nicht eigenständig begangene Straftaten und macht betrügerisch falsche Information nicht allein deshalb zu geschütztem Verhalten, weil sie veröffentlicht wurde.

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