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Künftige Funktionsvergütung, getrennt von privaten Rechten · Art. 111–113 · vorgesehene interne Funktion

Funktionsvergütung

Wird das Amt verfassungsrechtlich aktiviert und tatsächlich ausgeübt, erhält es künftig eine vom Schatzamt gezahlte Funktionsvergütung. Diese Vergütung kauft kein geistiges Eigentum, ersetzt weder Royalties noch Dividenden und darf nicht vom Amtsinhaber selbst festgesetzt werden.

Vorgründungsphase · Verfassungsamt nicht aktiviertVerfassungsvorschlag · Referenztext · nicht verkündet
Genehmigtes institutionelles Siegel im Zusammenhang mit verfassungsrechtlicher Vergütung
Illustration zum Gründungsarchitekten und zur technischen Kontinuität.
Wer setzt sie festVerfassungsvergütungskommission
SolangeDas Amt tatsächlich ausgeübt wird
TrennungFunktionsvergütung ≠ gründungsbezogene wirtschaftliche Rechte

Zwei unterschiedliche wirtschaftliche Beziehungen

Die erste ist öffentlich: Vergütung für Arbeit, Verfügbarkeit und Verantwortung des Amtes. Die zweite kann privat sein: wirtschaftliche Rechte aus wirksam begründeten Vermögenswerten, Lizenzen, Beteiligungen, Verträgen oder Forderungen. Die eine absorbiert die andere nicht automatisch.

Was geschieht, wenn das Amt endet

Die Beendigung beendet die künftige Funktionsvergütung. Sie löscht für sich allein weder frühere Forderungen noch Lizenzen, Royalties, Gesellschaftsbeteiligungen oder andere wirksam bestehende Vermögensrechte. Umgekehrt schafft der Fortbestand eines Vermögensrechts nach dem Amt keine öffentliche Autorität neu.

Rechnungslegung ohne Doppelzählung

KategorieWas vergütet wirdTrennungsregel
FunktionsgehaltAusübung des öffentlichen AmtesUnabhängige Festsetzung; endet mit dem Amt.
Lizenz / RoyaltyNutzung eines nachgewiesenen privaten RechtsErfordert eine identifizierbare rechtliche und wirtschaftliche Grundlage.
Dividende / BeteiligungPrivate gesellschaftsrechtliche PositionBegründet keine öffentliche Gewalt.
Erstattung / VertragSpezifische Ausgabe oder GegenleistungDarf nicht als Gehalt oder Royalty verschleiert werden.

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