Die Nationalversammlung ist noch nicht eingesetzt.
Diese Seite legt fest, was veröffentlicht werden soll und wie die Arbeit der Nationalversammlung verfolgt werden kann.
Öffentliche Sitzung ist die Regel
Die Nationalversammlung tagt in öffentlichen Sitzungen, vor Ort oder digital authentifiziert, vorbehaltlich ausnahmsweiser Geheimhaltung. So kann eine digitale Institution bestehen, ohne auf Öffentlichkeit, Authentizität und Aufzeichnung zu verzichten.
Was veröffentlicht werden muss
Abstimmungen, Anwesenheiten, Protokolle, Entwürfe und Änderungsanträge müssen veröffentlicht werden. Im Gesetzgebungsverfahren muss der Entwurf zur Schlussabstimmung zusammen mit Begründung, gegebenenfalls Folgenabschätzung und Änderungshistorie vorliegen.
Text für Lektüre und maschinelle Verarbeitung
Der endgültig beschlossene Text muss sowohl in lesbarer als auch in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden, mit namentlicher Abstimmungsaufzeichnung und Angabe des angewandten verfassungsrechtlichen Quorums. Die GOV-Oberfläche erleichtert die Lektüre; das zuständige amtliche Register bleibt die Referenz für den beschlossenen Text und seinen Rechtszustand.
Geheimhaltung darf die Norm nicht verbergen
Personenbezogene Daten, geschützte Quellen, sensible Ermittlungen oder Schwachstellen können Schutz erfordern. Geheimhaltung erlaubt weder geheime Gesetze noch die absolute Verweigerung parlamentarischer Kontrolle noch die Verschleierung von Rechtswidrigkeit.
Hauptgrundlage: Art. 189, Art. 195.

