Die Nationalversammlung ist noch nicht eingesetzt.
Das Präsidium organisiert den parlamentarischen Betrieb; als eingesetztes Organ besteht es derzeit noch nicht.
Aufgaben, die die Verfassung bereits belegt
Nach der endgültigen Verabschiedung leitet das Präsidium ein Organgesetz dem Verfassungsgericht zur obligatorischen präventiven Kontrolle zu.
Bei Untätigkeit des Präsidenten kann eine authentische Bescheinigung des Präsidiums die Ernennung des von der Nationalversammlung bereits investierten Premierministers kraft Rechts vollenden.
Bei einer lediglich berichtigenden Änderung kann durch eine öffentlich begründete und überprüfbare Entscheidung auf den vollständigen Neubeginn einer Frist verzichtet werden.
Die Verfassung weist dem Präsidium in bestimmten Fällen Verfahrensfristen zu, etwa bei einer Initiative zur Neugründung.
Was nicht erfunden wird
Der Verfassungsvorschlag legt an dieser Stelle weder die Zahl der internen Ämter des Präsidiums noch die konkrete Dauer ihrer Funktionen, Namen, Fraktionen oder die vollständige Verwaltungsstruktur fest. Diese Elemente müssen sich, sobald sie bestehen, aus einer öffentlichen Geschäftsordnung und gültigem Recht ergeben.
Das Präsidium führt das Verfahren; es ersetzt nicht das Plenum
Beglaubigen, organisieren und weiterleiten bedeutet nicht, das politische Ergebnis bestimmen zu dürfen. Das Präsidium senkt kein Quorum, verwandelt Schweigen nicht in gesetzgeberische Zustimmung und darf Zuständigkeiten nicht blockieren, die die Verfassung automatisch oder gebunden ausgestaltet.
Verfassungsgrundlage
Wichtigste Verweise: Art. 192, Art. 195, Art. 220 und Art. 347-A.

